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Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle;
Erläuterung: “Aufsichtsbehörden” sind immer staatliche, unabhängige Einrichtungen, die auch in bestimmten Fällen weisungsbefugt sind. Sie dienen der Durchführung der sogenannten Staatsaufsicht und sind in Ministerien, speziellen Abteilungen oder anderen Behörden angesiedelt. Für den Datenschutz in Österreich gibt es eine österreichische Datenschutzbehörde, für Deutschland gibt es für jedes Bundesland eine eigene Datenschutzbehörde.
Quelle: Erstellt mit dem Datenschutz Generator von AdSimple
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