Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„betroffene Aufsichtsbehörde“ eine Aufsichtsbehörde, die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen ist, weil

a)

der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats dieser Aufsichtsbehörde niedergelassen ist,

b)

diese Verarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene Personen mit Wohnsitz im Mitgliedstaat dieser Aufsichtsbehörde hat oder haben kann oder

c)

eine Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde eingereicht wurde;

Erläuterung: In Deutschland hat jedes Bundesland eine eigene Aufsichtsbehörde für Datenschutz. Wenn Ihr Firmensitz (Hauptniederlassung) also in Deutschland ist, ist grundsätzlich die jeweilige Aufsichtsbehörde des Bundeslandes Ihr Ansprechpartner. In Österreich gibt es für das ganze Land nur eine Aufsichtsbehörde für Datenschutz.

 

Quelle: Erstellt mit dem Datenschutz Generator von AdSimple


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