Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„biometrische Daten“ mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;

Erläuterung: Es sind biologische Eigenschaften, die von biometrischen Daten beschrieben werden und aus denen mit Hilfe technischer Verfahren personenbezogene Daten gewonnen werden können. Dazu zählen etwa DNA, Fingerabdrücke, die Geometrie verschiedener Körperteile, Körpergröße, aber auch Handschriften oder der Klang einer Stimme.

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