Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;

Erläuterung: Jede organisierte Ablage von Daten auf einem Datenträger eines Computers wird als “Dateisystem” bezeichnet. Wenn wir etwa für unseren Newsletter Ihren Namen und Ihre E-Mail-Adresse auf einem Server speichern, dann befinden sich diese Daten in einem sogenannten “Dateisystem”. Zu den wichtigsten Aufgaben eines “Dateisystems” zählen das schnelle Suchen und Finden von spezifischen Daten und natürlich die sichere Speicherung der Daten.

Quelle: Erstellt mit dem Datenschutz Generator von AdSimple


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