Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;

Erläuterung: In der Regel erfolgt bei Websites eine solche Einwilligung über ein Cookie-Consent-Tool. Sie kennen das bestimmt. Immer wenn Sie erstmals eine Website besuchen, werden Sie meist über einen Banner gefragt, ob Sie der Datenverarbeitung zustimmen bzw. einwilligen. Meist können Sie auch individuelle Einstellungen treffen und so selbst entscheiden, welche Datenverarbeitung Sie erlauben und welche nicht. Wenn Sie nicht einwilligen, dürfen auch keine personenbezogene Daten von Ihnen verarbeitet werden. Grundsätzlich kann eine Einwilligung natürlich auch schriftlich, also nicht über ein Tool, erfolgen.

Quelle: Erstellt mit dem Datenschutz Generator von AdSimple


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