Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen;

Erläuterung: Unter Gesundheitsdaten fallen also alle gespeicherten Informationen, die Ihre eigene Gesundheit betreffen. Oft sind es Daten, die auch in einer Patientenakte vermerkt sind. Dazu zählen beispielsweise welche Medikamente Sie nutzen, Röntgenbilder, die gesamte Krankengeschichte oder in der Regel auch der Impfstatus.

Quelle: Erstellt mit dem Datenschutz Generator von AdSimple


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