Begriffsbestimmung nach Artikel 4 der DSGVO

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„Hauptniederlassung“

a)

im Falle eines Verantwortlichen mit Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat den Ort seiner Hauptverwaltung in der Union, es sei denn, die Entscheidungen hinsichtlich der Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten werden in einer anderen Niederlassung des Verantwortlichen in der Union getroffen und diese Niederlassung ist befugt, diese Entscheidungen umsetzen zu lassen; in diesem Fall gilt die Niederlassung, die derartige Entscheidungen trifft, als Hauptniederlassung;

b)

im Falle eines Auftragsverarbeiters mit Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat den Ort seiner Hauptverwaltung in der Union oder, sofern der Auftragsverarbeiter keine Hauptverwaltung in der Union hat, die Niederlassung des Auftragsverarbeiters in der Union, in der die Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Auftragsverarbeiters hauptsächlich stattfinden, soweit der Auftragsverarbeiter spezifischen Pflichten aus dieser Verordnung unterliegt;

Erläuterung: Das Unternehmen Google beispielsweise ist zwar ein amerikanisches Unternehmen, das auch Daten in den USA verarbeitet, aber die europäische Hauptniederlassung befindet sich in Irland (Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street Dublin 4, Irland). Somit ist Google Ireland Limited rechtlich betrachtet eine eigenständiges Unternehmen und für alle Google-Produkte, die im Europäischen Wirtschaftsraum angeboten werden, verantwortlich. Im Gegensatz zu einer Hauptniederlassung gibt es auch Zweigniederlassungen, diese fungieren allerdings nicht als rechtlich eigenständige Niederlassungen und sind daher auch von Tochtergesellschaften zu unterscheiden. Eine Hauptniederlassung ist also grundsätzlich stets jener Ort, an dem ein Unternehmen (Handelsgesellschaft) ihren Betriebsmittelpunkt hat.

Quelle: Erstellt mit dem Datenschutz Generator von AdSimple


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