Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information zur Impressumpflicht in Deutschland und stellt keine Rechtsberatung dar. Für individuelle Fragen kontaktieren Sie bitte eine anwaltliche Fachberatung. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit.

In Deutschland kommt der Impressumspflicht eine zentrale Rolle für die Transparenz und Vertrauensbildung zwischen Anbietern und Nutzern im Internet zu. Diese Pflicht beruht auf verschiedenen gesetzlichen Vorgaben und greift praktisch für alle geschäftsmäßigen Online-Angebote – vom Einzelunternehmer, der seine Dienstleistungen vorstellt, bis hin zu großen Kapitalgesellschaften mit umfangreichen Webportalen.
Auch Vereine, Freiberufler und Personen, die journalistische Inhalte publizieren, sind nicht selten von den einschlägigen Gesetzen betroffen.

Das Thema Impressum ist für viele Unternehmen und Website-Betreiber oft schwieriger, als es auf den ersten Blick wirkt.
Woher rührt diese Komplexität? Zum einen liegen dem Impressum mehrere Gesetze zugrunde (ursprünglich das Telemediengesetz (TMG), inzwischen größtenteils im Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) verortet, sowie der Medienstaatsvertrag (MStV), der den alten Rundfunkstaatsvertrag ablöst),
zum anderen existieren verschiedene Verordnungen und branchenbezogene Sonderregelungen.
Hinzu kommen Unterschiede bei den Rechtsformen, da sich eine AG, GmbH, UG, GbR oder ein Verein teils unterschiedlich ausweisen muss.

Fehlende oder unzureichende Angaben im Impressum stellen in den allermeisten Fällen einen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG dar. Konkurrierende Unternehmen oder Verbraucherschutzverbände können solche Verstöße abmahnen, was mit teils erheblichen Kosten verbunden ist.
Daneben drohen auch Ordnungswidrigkeiten, bei denen Bußgelder bis zu 50.000 € verhängt werden können. All das verdeutlicht, dass dem Impressum eine wesentliche Rechtsstellung zukommt und keinesfalls als Bagatelle abgetan werden darf.

In diesem umfangreichen Artikel, der ausdrücklich keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann, werden wir uns sehr detailliert mit allen Aspekten der Impressumpflicht befassen.
Wir gehen Schritt für Schritt die gesetzlichen Grundlagen durch, listen sämtliche Pflichtangaben für das Impressum auf, beleuchten die Unterschiede je nach Unternehmensform, stellen mögliche Konsequenzen von Verstößen dar und liefern eine Anleitung zur praktischen Umsetzung, insbesondere mithilfe des
AdSimple Impressum Generators.
Darüber hinaus thematisieren wir die Besonderheiten von Social-Media-Auftritten und geben einen ausführlichen Einblick in relevante Urteile, die die Entwicklung des Impressumsrechts in Deutschland mitgeprägt haben.

Da dieser Beitrag weit über 10.000 Wörter enthält, werden Sie zahlreiche Beispiele, weiterführende Erläuterungen, Hintergründe und Praxistipps finden. Nutzen Sie gerne das Inhaltsverzeichnis und die Überschriften, um gezielt zu den für Sie relevanten Passagen zu springen.
Wir empfehlen allerdings, den gesamten Leitfaden zu lesen, um ein umfassendes Verständnis der Impressumspflichten in Deutschland zu erlangen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung
  2. Gesetzliche Grundlagen
  3. Pflichtangaben im Impressum
  4. Unterschiede je nach Rechtsform
  5. Strafen und Konsequenzen bei Verstößen
  6. Relevante Urteile
  7. Besonderheiten bei Social-Media-Impressen
  8. Typische Fehler und praktische Tipps
  9. Schritt-für-Schritt-Anleitung zum AdSimple Impressum Generator
  10. FAQ – Häufige Fragen zur Impressumpflicht
  11. Fazit

1. Einleitung

Der Begriff „Impressum“ stammt aus dem Verlagswesen. Bereits im traditionellen Druck- und Verlagsgeschäft mussten die Herausgeber von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern Angaben zu ihrer Identität machen, damit Leser und staatliche Stellen wussten, wer hinter einer Publikation steht.
Mit dem Siegeszug des Internets hat sich diese Transparenzpflicht ins digitale Umfeld verlagert. Jede Website, die nicht rein privat ist, muss einen Verantwortlichen nennen. So soll verhindert werden, dass Betreiber anonym oder pseudonym bleiben und Nutzer im Falle rechtlicher Unklarheiten
im Dunkeln tappen.

Dieser Regelungszweck zieht sich wie ein roter Faden durch alle einschlägigen Gesetze.
Die Pflichtangaben sind so gestaltet, dass sie dem Besucher einer Website oder eines Online-Dienstes ermöglichen, schnell und ohne große Mühe zu erkennen, wer der Diensteanbieter ist, welche Rechtsform besteht, wo der Anbieter seinen Sitz hat, welche Kontaktwege zur Verfügung stehen und ob eine behördliche Zulassung oder eine Kammermitgliedschaft erforderlich ist.
Fehlen solche Angaben oder sind sie fehlerhaft, kann das nicht nur zu Beschwerden bei Behörden und Gerichten führen, sondern auch zu erheblichem Imageschaden für das betreffende Unternehmen oder den Freiberufler.

Viele Unternehmer fragen sich, warum der Gesetzgeber derart strenge Vorgaben für ein Impressum macht, das auf den ersten Blick oft als „trockene Pflichtlektüre“ betrachtet wird.
Tatsächlich sind hier grundlegende Interessen tangiert: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen im Online-Handel Gewissheit haben, mit wem sie kontrahieren. Journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote sollen zudem eine Person benennen, die für Inhalte Verantwortung trägt. Darüber hinaus spielt das Impressum im wettbewerbsrechtlichen Kontext eine wichtige Rolle, denn ein Unternehmen, das sich nicht an gesetzliche Vorgaben hält, könnte sich auf unfaire Weise Vorteile gegenüber der Konkurrenz verschaffen.

Die folgenden Kapitel werden diese Hintergründe und Ziele noch weiter beleuchten.
Wir werden zunächst auf die gesetzlichen Grundlagen eingehen, bevor wir Schritt für Schritt erklären, welche Informationen im Impressum zwingend aufgenommen werden müssen.
Danach folgen spezielle Hinweise für unterschiedliche Rechtsformen – von der Einzelunternehmung bis hin zu großen Kapitalgesellschaften.
Besonders wichtig ist auch der Abschnitt zu möglichen Strafen und Konsequenzen, gefolgt von einer Betrachtung wichtiger Gerichtsentscheidungen (Urteile), die das heutige Verständnis der Impressumspflicht prägen.
Da ein Großteil der Internetnutzung inzwischen über soziale Medien stattfindet, widmen wir ein ganzes Kapitel den Social-Media-Impressen. Schließlich gehen wir auf typische Fehler ein, bieten Praxistipps und zeigen in einer Schritt-für-Schritt-Anleitung, wie der AdSimple Impressum Generator
für die Erstellung eines rechtssicheren Impressums genutzt werden kann.
Abschließend beantworten wir noch häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Thema Impressumpflicht.

Am Ende dieses Beitrags sollten Sie ein umfassendes Verständnis für die Impressumspflicht in Deutschland haben.
Nutzen Sie dieses Wissen, um Ihren eigenen Online-Auftritt sicher zu gestalten und teure rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Sollten dennoch Unsicherheiten bleiben, empfiehlt sich die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt oder die zuständige Kammer.
Bedenken Sie stets, dass Gesetze sich ändern können und jeder Einzelfall spezielle Aspekte aufweisen kann.

2. Gesetzliche Grundlagen

Die Impressumspflicht in Deutschland ist nicht in einem einzigen Gesetz geregelt, sondern ergibt sich aus mehreren Rechtsquellen. Die bekanntesten Normen sind:

  • Telemediengesetz (TMG), genauer § 5 TMG, welches größtenteils in das
    Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) überführt wurde.
  • Medienstaatsvertrag (MStV), der den Rundfunkstaatsvertrag (RStV) seit November 2020 abgelöst hat.
  • Ergänzend kommen § 3a UWG (Marktverhaltensregeln im Wettbewerb) sowie
    diverse branchenspezifische Gesetze und Verordnungen zum Tragen.

Da diese Gesetze zum Teil auf europäische Richtlinien zurückgehen (insbesondere die E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG), besteht eine gewisse Harmonisierung innerhalb der EU.
Allerdings hat jedes EU-Land eigene Umsetzungsgesetze. In Deutschland galt lange das TMG, welches die Vorgaben der Richtlinie ins nationale Recht überführte. Seit Mai 2024 sind die Regelungen zu den Pflichtangaben (früher § 5 TMG) weitgehend in § 5 DDG aufgegangen. Viele Unternehmen und Juristen verwenden in der Alltagssprache noch die gewohnten Bezeichnungen „Impressum nach § 5 TMG“. Tatsächlich sollte man inzwischen aber auf die aktuellen Paragraphen im DDG verweisen. An den Inhalten hat sich wenig verändert – es geht hauptsächlich um eine Modernisierung und Angleichung an neue Online-Strukturen.

Der Medienstaatsvertrag (MStV) ergänzt diese Verpflichtungen für Websites mit „journalistisch-redaktionellen“ Inhalten. Hier wird vorgeschrieben, dass eine Person benannt werden muss, die die inhaltliche Verantwortung trägt. Der Kern dieser Vorschrift stammt aus dem klassischen Presserecht, wonach Zeitungen und Zeitschriften ebenfalls einen „verantwortlichen Redakteur“ nennen müssen. Im Online-Bereich gelten ähnliche Prinzipien, wenn regelmäßig Meinungsbeiträge oder Nachrichten veröffentlicht werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass es immer eine natürliche Person gibt, die für den publizistischen Inhalt haftet.

§ 3a UWG kommt ins Spiel, weil die Impressumspflicht als Marktverhaltensregel gilt.
Ein Verstoß dagegen wird häufig als unlauterer Wettbewerb eingestuft, da sich der Betreiber einer Website unter Umständen Vorteile gegenüber Mitbewerbern verschafft, die sich gesetzeskonform verhalten. Insbesondere kann es bei fehlendem oder unvollständigem Impressum zu kostenpflichtigen Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände kommen.

Darüber hinaus existieren weitere Vorschriften wie die DL-InfoV (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung), die Unternehmen gewisse Informationspflichten auferlegt, und das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), das für Online-Händler zusätzliche Angaben (z.B. Link zur EU-Online-Streitbeilegungsplattform) mit sich bringt.
Diese Punkte sind eng mit dem Impressum verknüpft und werden oft in einem Abschnitt „Rechtliche Informationen“ oder „Impressum & AGB“ zusammengeführt, um den Besuchern eine zentrale Anlaufstelle zu bieten.

Insbesondere in Deutschland, wo der Abmahnmarkt teils sehr aktiv ist, wird die Impressumspflicht streng durchgesetzt. Wer sich nicht an die Vorgaben hält, riskiert also nicht nur ein Bußgeld, sondern häufig auch Wettbewerbsverfahren oder einstweilige Verfügungen. Im Laufe der Jahre hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt, die genau regelt, wo und wie das Impressum erreichbar sein muss und welche Angaben zwingend erforderlich sind. Diese Details schauen wir uns gleich genauer an.

Zusammengefasst bilden DDG und MStV das Hauptgerüst der deutschen Impressumspflicht, flankiert von weiteren Vorschriften wie dem UWG, der DL-InfoV und möglichen branchenspezifischen Gesetzen. Jeder Website-Betreiber sollte sich mindestens mit den Kernanforderungen auskennen,
um Sanktionen und Imageschäden zu vermeiden.
Insbesondere Start-ups, Gründerinnen und Gründer, Freiberufler oder Vereine sollten bereits bei der Erstellung einer Website sicherstellen, dass ein rechtssicheres Impressum integriert ist, damit keine teuren Überraschungen drohen.

3. Pflichtangaben im Impressum

Welche konkreten Informationen müssen im Impressum stehen?
Die Antwort darauf liefert primär § 5 DDG (zuvor § 5 TMG).
Dabei geht es um die Angaben, die erforderlich sind, um den Diensteanbieter schnell zu erreichen und zu identifizieren.
In diesem Kapitel werden sämtliche Punkte im Detail erläutert.
Auch wenn die meisten Punkte landläufig bekannt sind, möchten wir angesichts der Tiefe dieses Artikels nochmal ausführlich darauf eingehen und Fallstricke verdeutlichen.

3.1 Name (bei natürlichen Personen) oder vollständige Firmenbezeichnung (bei juristischen Personen)

Jeder Online-Auftritt muss erkennen lassen, wer der Betreiber ist.
Bei natürlichen Personen, zum Beispiel einem Einzelunternehmer, ist dies der Vor- und Nachname.
Wer ein Einzelunternehmen unter einer Fantasie- oder Markenbezeichnung führt (z.B. „Bestes Designstudio“), muss trotzdem zusätzlich den bürgerlichen Namen angeben. Einfach nur „Max Mustermann“ anzugeben, reicht bei einer reinen Privatseite (etwa ein Hobby-Blog ohne Gewinnabsicht)
in der Regel aus. Aber sobald eine geschäftsmäßige Tätigkeit gegeben ist, sollte der Name eindeutig auf den Webseiten integriert werden.

Handelt es sich um eine juristische Person (GmbH, UG, AG, Verein, etc.), muss die vollständige Firmen- bzw. Vereinsbezeichnung inkl. Rechtsform angegeben werden.
Beispiel: „Muster GmbH“ oder „Muster AG“ bzw. „Musterverein e.V.“.
Gerade bei Unternehmen mit Namenszusätzen („i.L.“ für in Liquidation oder „(haftungsbeschränkt)“) ist darauf zu achten, dass alle Zusätze aufgenommen werden.
Das Impressum sollte exakt mit der im Handelsregister bzw. Vereinsregister eingetragenen Formulierung übereinstimmen, um etwaige Angriffsflächen zu vermeiden.

3.2 Anschrift (ladungsfähige Adresse)

Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass der Betreiber im Impressum lediglich ein Postfach oder eine Großkundenadresse angeben kann. Dies ist jedoch nicht zulässig.
Das Gesetz verlangt eine ladungsfähige Anschrift, was bedeutet, dass unter dieser Adresse offizielle Schreiben (beispielsweise Gerichtspost) zugestellt werden können.
Typischerweise ist dies der Sitz des Unternehmens oder die Wohnadresse des Einzelunternehmers. Ein Postfach hingegen ermöglicht keine persönliche Zustellung und wäre daher unzureichend.

Die Adresse muss die Bestandteile Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort enthalten.
Ein kurioser Fall trat auf, als ein Unternehmen nur „Max Mustermann, 12345 Berlin“ ins Impressum schrieb – ohne Straße und Hausnummer. Dies wurde vor Gericht als verstoß gegen die Impressumspflicht gewertet, da eine eindeutige Identifizierung nicht möglich war.
Versuchen Sie also nicht, Ihre Privatadresse zu verschleiern, wenn Sie geschäftsmäßig auftreten.
Wer zwingend Schutz der Wohnanschrift möchte, benötigt ggf. ein Büro in externen Räumlichkeiten.

3.3 Vertretungsberechtigte Personen

Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist anzugeben, wer diese nach außen vertritt.
Bei einer GmbH oder UG wäre das z.B. der Geschäftsführer, bei einer AG der Vorstand, bei einem eingetragenen Verein (e.V.) der Vorstand nach § 26 BGB.
Bei einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sind prinzipiell alle Gesellschafter vertretungsberechtigt, sofern nicht anders im Gesellschaftsvertrag geregelt.
Das OLG Hamm hat in einem bekannten Urteil klargestellt, dass alle Gesellschafter genannt werden müssen, wenn sie die GbR vertreten können.

Ein häufiger Fehler besteht darin, nur den „Geschäftsführer XY“ zu nennen, obwohl mehrere Geschäftsführer existieren.
Oder man nennt niemanden, weil man glaubt, der Firmenname reiche aus.
Beides kann zu einer Abmahnung führen, da die Impressumsvorschriften auf die namentliche Angabe der vertretungsberechtigten Personen abzielen.
Achten Sie also darauf, alle relevanten Personen aufzuführen und deren Vor- und Nachnamen korrekt zu schreiben.

3.4 Kontaktmöglichkeiten (E-Mail + eine zweite Option)

Das Impressum muss mindestens eine E-Mail-Adresse angeben, über die man den Betreiber kontaktieren kann.
Zusätzlich verlangt die Rechtsprechung (EuGH, BGH) aber auch eine weitere Möglichkeit der „unmittelbaren Kommunikation“. Ein rein passives  Webformular, das im Extremfall nur sporadisch geprüft wird, ist möglicherweise nicht ausreichend. In vielen Fällen ist daher die Telefonnummer
die praktischste Lösung. Alternativ kann eine Faxnummer oder ein sofort überwachtes Kontaktformular genügen, wenn man sehr zeitnah reagiert.

Warum ist das so wichtig? Der Besucher soll die Chance haben, schnell und effizient mit dem Diensteanbieter in Kontakt zu treten.
Nur eine E-Mail-Adresse zu nennen, ohne weitere Möglichkeit einer raschen Interaktion, wurde in früheren Fällen als unzureichend bewertet.
Unternehmen, die auf Nummer sicher gehen wollen, sollten daher eine Telefonnummer ergänzen und gewährleisten, dass Anrufe tatsächlich angenommen werden.
Keine gute Idee wäre es, eine ungültige Nummer anzugeben oder eine Leitung, die nie bedient wird.

3.5 Registereintrag (Handelsregister, Vereinsregister etc.)

Wer im Handelsregister eingetragen ist (z.B. GmbH, UG, AG, e.K. etc.), muss die Handelsregisternummer und das Registergericht im Impressum angeben.
Bei einem eingetragenen Verein (e.V.) wird auf das Vereinsregister (VR) und das zuständige Amtsgericht verwiesen. Auch Partnergesellschaften oder Genossenschaften haben entsprechende Register. Nicht erforderlich ist eine fiktive Angabe, wenn man keinen Registereintrag besitzt.
Hier sollte man den Punkt einfach weglassen, da Platzhalter wie „Registergericht: Amtsgericht 000“ irreführend sind und abgemahnt werden können.

Üblicherweise erscheint die Angabe im Impressum dann folgendermaßen:
„Registergericht: Amtsgericht Musterstadt, Handelsregister: HRB 12345“.
Oder bei Vereinen: „Vereinsregisternummer: VR 2020, Amtsgericht Musterstadt“.
Prüfen Sie regelmäßig, ob diese Registerangaben noch aktuell sind.
Gerade nach einem Umzug in einen anderen Gerichtsbezirk kann sich das Registergericht ändern.

3.6 Aufsichts- oder Zulassungsbehörde (falls relevant)

Manche Berufe oder Gewerbe unterliegen besonderen Erlaubnis- oder Aufsichtsregelungen.
Beispielsweise benötigen Makler, Versicherungsvermittler oder Finanzdienstleister eine behördliche Zulassung.
Auch Handwerker in zulassungspflichtigen Gewerken, Gastronomiebetriebe oder Betreiber von Apotheken, Rechtsanwälte oder Steuerberater unterliegen Aufsichtsbehörden oder Kammern.
In solchen Fällen ist anzugeben, welche Behörde für die Aufsicht zuständig ist (z.B. die regionale IHK, ein bestimmtes Gewerbeamt, die Steuerberaterkammer oder Anwaltskammer).

Häufig findet man im Impressum Formulierungen wie: „Zuständige Aufsichtsbehörde: Gewerbeamt der Stadt XY“ oder „Erlaubnis nach § 34c GewO erteilt durch das Landratsamt XY“.
Bei Anwälten oder Steuerberatern wird oft die Kammer genannt: „Zugehörig zur Rechtsanwaltskammer Musterstadt“ oder „Zugehörig zur Steuerberaterkammer Musterstadt“.
Wichtig ist, dass man keine falschen Informationen einträgt.
Wer keiner speziellen Genehmigungspflicht unterliegt, lässt den Punkt Aufsichtsbehörde weg, statt Fake-Daten zu verwenden.

3.7 Berufsbezogene Angaben (z.B. bei Anwälten, Ärzten etc.)

Für gewisse Freiberufler oder katalogartige Berufe nach § 5 Abs.1 Nr.5 DDG/TMG
gelten gesonderte Informationspflichten. Dazu zählen etwa Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, Apotheker, Architekten etc.
Sie müssen Angaben zu ihrer Kammer (wenn existent), der gesetzlichen Berufsbezeichnung, dem Staat der Verleihung dieser Berufsbezeichnung und berufsrechtlichen Regelungen machen.
Meist werden hier die einschlägigen Gesetzestexte oder Berufsordnungen aufgeführt.
Beispiel: „Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)“ für Anwälte.
Häufig verlinkt man die Texte entweder direkt oder nennt eine offizielle URL, etwa die Website der Bundesrechtsanwaltskammer.

Diese zusätzlichen Angaben sollen sicherstellen, dass Mandanten oder Patienten die nötigen Informationen erhalten, um die Qualifikation und Zuständigkeit des Leistungserbringers einschätzen zu können.
Wer als Anwalt oder Arzt sein Impressum unvollständig führt, riskiert nicht nur Abmahnungen, sondern im schlimmsten Fall auch berufsrechtliche Konsequenzen.

3.8 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)

Hat ein Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) nach § 27a UStG, muss diese ebenfalls im Impressum aufgeführt werden.
Verwechslungsgefahr: Die allgemeine „Steuernummer“ des Finanzamts gehört nicht ins Impressum.
Nur die USt-IdNr. oder Wirtschafts-Identifikationsnummer (sofern schon vergeben) ist anzugeben.
Bei Kleinunternehmern nach § 19 UStG, die keine USt-IdNr. haben, entfällt dieser Punkt.
Manche geben hier fälschlich ihre Steuernummer an, was nicht empfohlen wird – im Zweifel wäre es ein unnötiger Verstoß gegen den Datenschutz und kann zu Verwirrung führen.

Beispiel: „USt-IdNr.: DE123456789“. Ist keine USt-IdNr. vorhanden, lässt man den Abschnitt weg.
Oder man schreibt: „Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht vorhanden“ – beides ist in der Regel zulässig, sofern es der Wahrheit entspricht. Wichtig ist, dass man nicht versucht, irgendwelche Zahlen einzutragen, um das Feld auszufüllen, da dies gegen die Impressumspflicht verstoßen kann (Stichwort: Irreführung).

3.9 Ggf. Angabe des Stamm- oder Grundkapitals

Bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH, UG, AG oder KGaA kann es erforderlich sein,
Angaben zum Stammkapital oder Grundkapital zu machen, wenn dieses im Geschäftsverkehr explizit erwähnt wird.
Ist das Kapital nicht vollständig eingezahlt, muss der noch ausstehende Betrag angegeben werden.
In der Praxis nennen viele Gesellschaften ihr Kapital im Impressum, auch wenn es nicht zwingend wäre, um Seriosität und Transparenz zu signalisieren.
Man sollte dann aber sicherstellen, dass die Angaben korrekt sind.
Falsche oder veraltete Kapitalangaben können ebenfalls zur Abmahnung führen.

Beispiel: „Stammkapital: 25.000 €, vollständig eingezahlt“ oder bei einer UG: „Stammkapital: 1.000 €, vollständig eingezahlt“.
Bei einer AG kann man ebenfalls das Grundkapital nennen: „Grundkapital: 50.000 €, davon 10.000 € noch ausstehend“.
Wer das Kapital nirgends erwähnt, muss es laut Gesetz nicht ins Impressum schreiben.
Allerdings führen viele Unternehmen diese Information freiwillig mit auf.

3.10 Verantwortlicher nach dem Medienstaatsvertrag

Websites, die journalistisch-redaktionelle Inhalte im Sinne des Medienstaatsvertrags veröffentlichen,
benötigen zusätzlich einen verantwortlich Zeichnenden (vergleiche § 18 MStV).
Dabei handelt es sich um eine natürliche Person, die mit Namen und Anschrift benannt wird.
Dies ähnelt dem Prinzip des „verantwortlichen Redakteurs“ bei Printmedien.
Viele Blogs, Online-Magazine oder Newsportale führen daher eine Zeile im Impressum wie: „Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 MStV: Max Mustermann, Adresse siehe oben“.

Der Gesetzgeber will dadurch erreichen, dass für Meinungs- und Presseäußerungen im Netz ein persönlicher Ansprechpartner vorhanden ist. Wer ausschließlich eine Seite über seine eigenen Produkte und Dienstleistungen ohne redaktionellen Teil betreibt (z.B. ein reiner Online-Shop), benötigt meist keinen verantwortlichen Redakteur. Sobald allerdings Kommentare, Gastartikel, redaktionelle Blogeinträge oder andere meinungsbildende Inhalte veröffentlicht werden, greift § 18 MStV.

3.11 Weitere Informationen (z.B. Angaben zur Streitbeilegung, DL-InfoV etc.)

Viele Website-Betreiber haben zusätzlich Informationspflichten, die über die reinen Angaben zur Anbieterkennzeichnung hinausgehen, sich aber dennoch mit dem Impressum überschneiden.
Zu nennen wäre hier zum Beispiel die EU-Online-Streitbeilegungsplattform .
Wer Online-Geschäfte mit Verbrauchern (B2C) abwickelt, muss oft einen Hinweis bzw. Link auf diese Plattform in seinem Impressum oder in den AGB verankern.
Auch Hinweise zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren (etwa nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) können erforderlich sein.

Ebenfalls relevant ist die DL-InfoV (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung) für Dienstleistungserbringer. Sie erfordert bestimmte Angaben zu den Merkmalen der Dienstleistung, Preisangaben (soweit möglich) und beruflichen Versicherungen.
Diese Punkte werden zwar nicht streng als Impressumsinhalte definiert, aber in der Praxis häufig direkt in den Impressum- oder Rechtstext integriert,
um alle wesentlichen Informationen an zentraler Stelle bereitzuhalten.

Fazit zu den Pflichtangaben: Das Impressum muss nicht nur den Betreiber benennen, sondern zusätzlich Kontaktwege, Registereinträge, Aufsichtsbehörden und berufsbezogene Informationen umfassen, sofern diese relevant sind. Kommt noch ein redaktioneller Anteil hinzu, ist eine konkrete Person nach dem MStV verantwortlich zu machen. All diese Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
Am besten verlinkt man die Unterseite „Impressum“ gut sichtbar im Footer oder Hauptmenü jeder Seite.

4. Unterschiede je nach Rechtsform

Ob Einzelunternehmer, GbR, GmbH, UG, AG, e.V. oder andere:
die grundlegenden Informationspflichten im Impressum sind ähnlich, unterscheiden sich jedoch in manchen Details (z.B. welche Vertretungsorgane anzugeben sind oder welche Registereinträge nötig werden).
Im Folgenden erläutern wir die wichtigsten Unterschiede, um zu verdeutlichen, dass jede Rechtsform ihre eigenen Besonderheiten hat.

4.1 Einzelunternehmen (inklusive Freiberufler)

Für Einzelunternehmer und Freiberufler gilt:
Nennen Sie im Impressum Ihren vollständigen Vor- und Zunamen.
Der Handelsname oder eine Kurzbezeichnung alleine ist nicht ausreichend.
Wenn Sie nicht ins Handelsregister eingetragen sind, entfällt dieser Punkt.
Geben Sie Ihre ladungsfähige Anschrift an, die E-Mail und ein weiteres Kommunikationsmittel (Telefonnummer etc.).
Falls Sie eine USt-IdNr. haben, muss sie ebenfalls rein.
Bei bestimmten Freiberuflern wie Anwälten oder Steuerberatern sind berufsrechtliche Angaben erforderlich (siehe 3.7).

Nutzen Sie einen zusätzlichen Firmennamen, z.B. „Designstudio Mustermann“, so muss dennoch der bürgerliche Name genannt werden: „Designstudio Mustermann, Inhaber: Max Mustermann“.
Möchten Sie Ihr Einzelunternehmen als eingetragenen Kaufmann (e.K.) führen und sind tatsächlich ins Handelsregister eingetragen, muss das entsprechend gekennzeichnet werden, z.B. „Max Mustermann e.K.“, und die Handelsregisternummer mit Amtsgericht hinzu.

4.2 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die GbR ist ein formloser Zusammenschluss von mindestens zwei Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Sie ist keine juristische Person,
hat aber dennoch eine Rechtspersönlichkeit, soweit Rechte und Pflichten begründet werden.
Für das Impressum bedeutet dies: Alle vertretungsberechtigten Gesellschafter müssen namentlich aufgeführt sein, inklusive Vor- und Nachname.
Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Weglassen einzelner Gesellschafter nicht zulässig ist.
Eine reine Abkürzung („GbR Mustermann & Co.“) ohne Namensnennung ist abmahnbar.

Da eine GbR meist kein Handelsregistereintrag hat (Ausnahme: wenn sie ein Gewerbe betreibt und sich freiwillig oder wegen bestimmter Schwellenwerte eintragen lässt, was selten ist), entfallen diese Angaben. Geben Sie jedoch keinesfalls Scheinangaben an (z.B. „HRB 000“).
Auch bei einer unternehmensbezogenen GbR kann es vorkommen, dass bei Erreichen bestimmter Umsatz- oder Mitarbeiterzahlen ein Übergang in eine OHG (offene Handelsgesellschaft) oder GmbH nötig wird. Prüfen Sie dann, ob sich das Impressum anpassen muss.

4.3 GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Die GmbH ist eine juristische Person, eingetragen im Handelsregister (Abteilung B).
Daher sind Firmenname, Registergericht und Handelsregisternummer, ladungsfähige Adresse und Angabe aller Geschäftsführer zwingend.
Werden Zahlen zum Stammkapital in irgendeiner Weise im Geschäftsverkehr erwähnt, sollten diese korrekt im Impressum auftauchen.
Viele GmbHs schreiben: „Stammkapital: 25.000 €, vollständig eingezahlt“.
Liegen noch nicht eingezahlte Beträge vor, ist der ausstehende Kapitalanteil zu nennen, soweit er im Geschäftsverkehr dargestellt wird.

Beispiel einer GmbH-Angabe:
„Muster GmbH, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt
Geschäftsführer: Max Mustermann, Erika Beispiel
Handelsregister: Amtsgericht Musterstadt, HRB 12345
E-Mail: [email protected], Telefon: +49 123 456789
USt-IdNr.: DE123456789
Stammkapital: 25.000 €, vollständig eingezahlt“

4.4 UG (haftungsbeschränkt)

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine Sonderform der GmbH mit geringerem Stammkapital (ab 1 Euro). Sie wird auch „Mini-GmbH“ genannt. Da sie rechtlich weitgehend wie eine GmbH behandelt wird, gelten dieselben Impressumspflichten. Allerdings muss stets der Zusatz „(haftungsbeschränkt)“ Teil des offiziellen Firmennamens sein.
Beispiel: „Muster UG (haftungsbeschränkt)“.
Auf keinen Fall darf man sich einfach „UG“ nennen, ohne den Zusatz, da sonst eine Irreführung über die Haftungsbeschränkung droht.

Auch bei der UG müssen im Impressum alle Geschäftsführer aufgeführt sein, der Handelsregistereintrag genannt werden und die ladungsfähige Anschrift erscheinen.
Möchte man das Stammkapital nennen (bei einer UG oftmals sehr gering), so ist dies optional – jedoch ist es falsch, z.B. 1.000 € zu behaupten, wenn tatsächlich nur 100 € eingebracht sind.
Genauigkeit ist hier essenziell, damit keine Abmahnung droht.

4.5 AG (Aktiengesellschaft)

Bei der AG (Aktiengesellschaft) ist der Vorstand das Leitungsorgan, daher sind die Vorstandsmitglieder (mindestens der Vorstandsvorsitzende) anzugeben.
Oft führt man zusätzlich den Aufsichtsratsvorsitzenden an, was zwar im Impressum nicht zwingend ist, aber auf Geschäftsbriefen sehr wohl gefordert werden kann.
Zudem nennt man das Grundkapital (z.B. 50.000 €) und das zuständige Handelsregister (HRB …).
Eine beispielhafte Formulierung könnte lauten:

„Muster AG
Vorstand: Max Mustermann (Vors.), Erika Beispiel
Aufsichtsratsvorsitzender (fakultativ): Peter Test
Handelsregister: Amtsgericht Musterstadt, HRB 54321
Grundkapital: 50.000 €
Musterstraße 1, 12345 Musterstadt
E-Mail: [email protected], Telefon: +49 123 456789
USt-IdNr.: DE987654321“

Bei einer AG in Liquidation oder Abwicklung muss das entsprechend gekennzeichnet sein („Muster AG i.L.“) und der Liquidator (meist ehemaliges Vorstandsmitglied oder extern bestellter Abwickler) genannt werden.

4.6 Verein (e.V.)

Ein eingetragener Verein (e.V.) tritt z.B. als Sportverein, Kulturverein oder gemeinnützige Organisation auf.
Da er im Vereinsregister (VR) geführt wird, nennt man Amtsgericht und Vereinsregisternummer.
Vertretungsberechtigt ist der Vorstand nach § 26 BGB, i.d.R. 1. und 2. Vorsitzender.
Diese Personen müssen mit Vor- und Zunamen genannt werden.
Viele Vereine machen darüber hinaus Angaben zur Gemeinnützigkeit („Vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt“) und zur Vereinsadresse.
Ein typisches Impressum könnte lauten:

„Musterverein e.V.
Vereinsregister: VR 2020, Amtsgericht Musterstadt
1. Vorsitzender: Max Mustermann, 2. Vorsitzende: Erika Beispiel
Musterstraße 1, 12345 Musterstadt
E-Mail: [email protected], Telefon: +49 123 456789
USt-IdNr.: entfällt (falls keine vorhanden)“

Betreibt der Verein eine redaktionelle Online-Zeitung oder einen Blog, muss ggf. ein Verantwortlicher nach MStV genannt werden. Dies gilt insbesondere für politische, meinungsbildende Beiträge im Vereinsumfeld.

4.7 Sonstige Rechtsformen (OHG, KG, gGmbH etc.)

Natürlich gibt es noch weitere Rechtsformen wie die OHG (offene Handelsgesellschaft), KG (Kommanditgesellschaft), gGmbH (gemeinnützige GmbH) oder Partnerschaftsgesellschaften für Freiberufler.
Allen ist gemein, dass sie jeweils ihre Registereinträge nennen müssen, sofern vorhanden, sowie die Vertretungsberechtigten.
Bei einer OHG oder KG gelten prinzipiell ähnliche Vorgaben wie für die GbR, nur mit dem Unterschied, dass sie ins Handelsregister eingetragen sind (Abteilung A).
Bei der Partnerschaftsgesellschaft nennen Sie das Partnerschaftsregister und ggf. Ihre Kammer (z.B. bei Rechtsanwälten).
Gemeinnützige Gesellschaften (gGmbH) verfahren analog zur GmbH, ergänzen aber oft einen Hinweis auf ihre Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft.

Merke: Egal, wie exotisch Ihre Rechtsform sein mag – im Zweifel orientieren Sie sich immer an folgenden Punkten: vollständiger Name der Gesellschaft, ladungsfähige Anschrift, verantwortliche Personen, Registereintrag, Kontaktkanäle, USt-IdNr. (falls vorhanden), Aufsichtsbehörde (falls erforderlich).
Das ist das Grundgerüst, das in jedem Fall erfüllt sein muss.

5. Strafen und Konsequenzen bei Verstößen

Wer die Impressumspflicht nicht ernst nimmt, geht ein hohes Risiko ein.
Im Folgenden werden die möglichen Sanktionen genauer beleuchtet.
Hauptsächlich geht es um Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder sowie zivilrechtliche Abmahnungen nach dem UWG.

5.1 Ordnungswidrigkeit und Bußgeld bis 50.000 €

§ 10 DDG (zuvor § 16 TMG) sieht bei Verstößen gegen die Impressumspflicht Bußgelder bis zu 50.000 € vor.
Diese Höchstgrenze wird zwar selten ausgeschöpft, aber Verwarnungen und empfindliche Geldbußen im drei- bis vierstelligen Bereich sind durchaus realistisch.
Gerade wenn eine Behörde feststellt, dass ein Unternehmen trotz Aufforderung sein Impressum nicht korrigiert, kann das Bußgeld empfindlich steigen.

In den meisten Fällen erhalten Website-Betreiber erst eine informelle Aufforderung, die fehlenden Angaben zu ergänzen. Kommen sie dem nicht nach, folgt das eigentliche Bußgeldverfahren.
Zuständig können verschiedene Stellen sein: die Landesmedienanstalten (bei Verstößen gegen den MStV), das Gewerbeamt oder die Kammern (etwa bei reglementierten Berufen).
Es ist ratsam, spätestens bei einer solchen Aufforderung unverzüglich zu reagieren, um höhere Sanktionen zu vermeiden.

5.2 Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche

Weitaus häufiger als behördliche Maßnahmen sind zivilrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzorganisationen.
Denn ein Verstoß gegen die Impressumspflicht wird von den Gerichten in aller Regel als unlauterer Wettbewerb gem. § 3a UWG eingestuft.
Das bedeutet, dass sich ein Unternehmen, das kein ordnungsgemäßes Impressum führt, einen unfairen Vorteil verschaffen könnte.
Die Folge: Abmahnung mit Unterlassungserklärung und Kostennote.

Solche Abmahnkosten können schnell im dreistelligen bis niedrigen vierstelligen Bereich liegen, je nach Streitwert. Kommt es zum Gerichtsverfahren, drohen weitere Kosten für Anwälte und Gerichte.
Zudem muss der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben, in der er sich verpflichtet, den Verstoß nicht zu wiederholen.
Geschieht es dennoch, wird eine Vertragsstrafe fällig, die schnell mehrere tausend Euro betragen kann.

Ein Impressumsverstoß kann auch in Kombination mit anderen Pflichtverstößen abgemahnt werden, beispielsweise wenn im Online-Shop Angaben zur Widerrufsbelehrung fehlen.
Die Gesamtkosten einer solchen Abmahnung können dann signifikant werden.
Es lohnt sich also in jedem Fall, sein Impressum vor dem Go-Live einer Website zu prüfen und korrekt einzurichten.

5.3 Beispiele aus der Praxis

Beispiel 1: Eine Einzelfirma betreibt einen Online-Shop ohne Angabe einer zweiten Kontaktmöglichkeit (nur E-Mail).
Ein Mitbewerber mahnt den Shop ab, da der Betreiber nach Ansicht des Abmahners gegen § 5 DDG/TMG verstoße.
Der Shopbetreiber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Abmahnkosten in Höhe von 900 € zu zahlen. Der Abgemahnte korrigiert zwar das Impressum, verweigert jedoch die Kostenübernahme.
Ein Gericht verurteilt ihn letztlich zur Zahlung der Kosten, da die Impressumspflicht eine Marktverhaltensregel sei.

Beispiel 2: Eine GmbH nennt im Impressum fiktive Registerdaten („HRB 00000“) und eine falsche Adresse, um Anfragen zu umgehen. Nach einer Beschwerde eines Kunden schaltet sich die zuständige Medienanstalt ein und prüft den Webauftritt. Es kommt zum Bußgeldverfahren mit einer Strafe von 2.500 €, da es sich um einen vorsätzlichen Verstoß handelt. Zusätzlich folgt eine Abmahnung durch einen Konkurrenten, sodass weitere Kosten für Anwälte und Gerichte entstehen.
Das Unternehmen muss letztlich rund 4.000 € zahlen – alles hätte durch ein korrektes Impressum vermieden werden können.

5.4 Imageschäden und Vertrauensverlust

Neben finanziellen Risiken droht ein Imageschaden.
Nutzer, die kein Impressum auf einer Website finden (oder nur fehlerhafte Angaben), sind oft misstrauisch und verzichten auf Geschäfte mit dem Anbieter.
In Bewertungsportalen oder sozialen Netzwerken kann sich das schnell herumsprechen, was zu merklichen Umsatz- und Reputationsverlusten führt.
Gerade in Zeiten, in denen Online-Recherchen oft der erste Berührungspunkt mit einem Unternehmen sind, sollte man auf eine professionelle Außenwirkung achten.
Ein klares, vollständiges Impressum signalisiert Seriosität und Verantwortungsbewusstsein.

Fazit: Die Einhaltung der Impressumspflicht ist keine Option, sondern unvermeidliche Voraussetzung für einen rechtssicheren Online-Auftritt. Wer sie missachtet, riskiert Bußgelder, Abmahnungen und Gerichtsverfahren, die schnell teurer werden können als die sorgfältige Einrichtung eines korrekten Impressums.

6. Relevante Urteile

Über die Jahre hinweg haben deutsche Gerichte und auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) wichtige Grundsatzentscheidungen zur Impressumspflicht getroffen.
Diese Rechtsprechung trägt wesentlich zur heutigen Auslegung der Gesetze bei und soll im Folgenden anhand einiger Beispiele illustriert werden.

6.1 BGH „Impressum muss leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein“ (2006)

Bereits im Jahr 2006 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass das Impressum mit maximal zwei Klicks von jeder Seite aus erreichbar sein muss.
Dabei ging es um die Frage, ob ein Link, der erst über eine verschachtelte Navigationsstruktur zu finden war, den Anforderungen genügt. Der BGH bejahte zwar das Prinzip, dass „zwei Klicks“ zulässig sind, jedoch sprach er sich deutlich für eine klare und eindeutige Benennung aus, zum Beispiel mit dem Wort „Impressum“.

Dieses Urteil ist wegweisend, weil es einen konkreten Maßstab setzte, an dem sich Website-Betreiber bis heute orientieren.
Viele haben deshalb den Link „Impressum“ im Footer oder im Hauptmenü verankert, sodass Nutzer niemals lange suchen müssen.
Wer das Impressum hinter Links mit unklaren Bezeichnungen wie „Info“ oder „Kontakt“ versteckt, läuft Gefahr, dass es nicht als solcher erkannt wird.

6.2 EuGH: Telefonnummer nicht zwingend (2008)

Im Jahr 2008 befasste sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage, ob Website-Betreiber zwingend eine Telefonnummer angeben müssen.
Die E-Commerce-Richtlinie verlangt eine „schnelle und direkte Kontaktaufnahme“.
Der EuGH urteilte, dass ein Kontaktformular genügen kann, sofern Anfragen zeitnah beantwortet werden (i.d.R. binnen 30 bis 60 Minuten).
Eine Telefonnummer ist also nicht zwingend erforderlich, solange man ein anderes unmittelbares Kommunikationsmittel bereitstellt.

Dieses Urteil führte in Deutschland zu einer Abmilderung der strengen Praxis, da zuvor viele Gerichte unbedingt eine Telefonnummer im Impressum verlangt hatten.
Heute folgt man der Linie des EuGH: E-Mail + ein zweites unmittelbares Kontaktmedium (Tel. oder Kontaktformular) reichen aus, sofern das Kontaktformular effizient betreut wird.

6.3 OLG Hamm: GbR muss alle Gesellschafter nennen (2009)

Das OLG Hamm stellte klar, dass bei einer GbR alle vertretungsberechtigten Gesellschafter im Impressum stehen müssen. Es reiche nicht aus, nur einen Gesellschafter oder eine Abkürzung der Gesellschaft anzugeben.
Das Gericht sah darin einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß, da Verbraucher nicht erkennen konnten, mit wem sie es zu tun haben.
Dieses Urteil ist bis heute maßgeblich für GbR-Websites.

6.4 LG Aschaffenburg: Impressumspflicht auf Facebook (2011)

Mit dem Siegeszug der Social-Media-Plattformen rückte die Frage in den Fokus, ob Social-Media-Profile ebenfalls ein Impressum benötigen.
Das LG Aschaffenburg entschied 2011, dass eine geschäftlich genutzte Facebook-Seite den gleichen Impressumspflichten unterliegt wie eine normale Website.
Ein versteckter oder nicht klar erkennbarer Link zum Impressum genüge nicht, ebenso wenig wie eine reine Verlinkung auf die Hauptwebsite, wenn diese nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet ist.
Seither ist klar: Wer auf Facebook, Instagram, YouTube & Co. gewerblich aktiv ist, braucht dort ein eigenes Impressum oder eine rechtssichere Verlinkung.

6.5 OLG Frankfurt: Platzhalter im Impressum unzulässig (2017)

2017 stellte das OLG Frankfurt fest, dass Platzhalterangaben wie „HRB 000“, wenn kein Handelsregistereintrag existiert, irreführend und abmahnbar sind.
Betreiber sollten stattdessen gar keine HRB-Nummer angeben, anstatt eine scheinbare Nummer zu erfinden.
Gleiches gilt für erfundene Angaben bei der Aufsichtsbehörde oder USt-IdNr. – solche Pseudo-Infos stellen einen Verstoß gegen die Impressumspflicht und das UWG dar.

6.6 LG Oldenburg: Klarname vs. Künstlername (2021)

In einem neueren Fall entschied das LG Oldenburg, dass eine Person, die sich ausschließlich mit einem Künstlernamen im Impressum ausweist,
die Impressumspflicht verletzt.
Ein bürgerlicher Klarname sei erforderlich, damit eine rechtliche Kontaktaufnahme möglich ist. Das Gericht sah dies nicht als Bagatelle an, sondern als spürbaren Wettbewerbsverstoß. Wer also gewerblich auftritt, kann sich nicht hinter einem Pseudonym verstecken.
In speziellen Ausnahmefällen (z.B. eingetragener Künstlername) kann man zwar zusätzlich den Künstlernamen nennen,
aber der Klarname darf nicht fehlen.

Fazit dieser Rechtsprechung: Die Gerichte legen großen Wert auf Konkretheit, Wahrheit und Erreichbarkeit.
Schon kleine Verstöße wie fehlende Gesellschafternamen, erfundene Registerdaten oder das Fehlen einer Telefonnummer können zu Abmahnungen führen.
Selbst Social-Media-Auftritte sind nicht befreit, sondern unterliegen derselben Impressumspflicht, sobald sie gewerblichen oder publizistischen Charakter haben.

7. Besonderheiten bei Social-Media-Impressen

Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram, LinkedIn, Twitter (X) oder YouTube sind zu zentralen Marketing- und Informationskanälen geworden. Doch sobald dort geschäftsmäßig agiert wird, greift auch hier die Impressumspflicht.
Wer denkt, sein Hauptweb-Auftritt genüge, und Social Media bleibe davon verschont, irrt sich.
Bereits 2011 bestätigte das LG Aschaffenburg diese Sichtweise.
Seitdem gab es zahlreiche Urteile, die bestätigten: jedes Online-Angebot, das nicht rein privat ist, braucht ein rechtssicheres Impressum.

7.1 Warum Social Media kein rechtsfreier Raum ist

Aus Sicht des Gesetzgebers handelt es sich bei gewerblichen Social-Media-Accounts um Telemedien (bzw. „digitale Dienste“), die „geschäftsmäßig, in der Regel gegen Entgelt“ angeboten werden oder zumindest zur Förderung eigener Geschäftszwecke dienen.
Sobald man beispielsweise Werbeposts für Produkte setzt, Links zum eigenen Online-Shop veröffentlicht oder Dienstleistungen vorstellt, ist der kommerzielle Charakter gegeben.
Im Zweifel wird zu Gunsten der Impressumspflicht ausgelegt, um Verbraucher zu schützen.

Daher verlangt man auch bei Facebook & Co. eine leicht erkennbare und unmittelbar erreichbare Anbieterkennzeichnung.
Viele Plattformen haben mittlerweile ein eigenes Feld „Impressum“ (z.B. Facebook-Seiten), in das man entweder den kompletten Impressumstext einfügen oder
zumindest einen gut sichtbaren Link auf das eigene Website-Impressum setzen kann.
Ein kleines Problem stellt sich auf Plattformen wie Instagram, wo nur begrenzter Platz in der Profilbeschreibung ist und man meist nur einen Link unterbringen kann.
Hier sollte man den Link aussagekräftig beschriften („Impressum: “) und sicherstellen, dass das Impressum maximal zwei Klicks entfernt ist.

7.2 Typische Herausforderungen und Lösungen

  • Facebook: Man kann auf einer Fanpage im Bereich „Seiteninfos“ oder „Impressum“ alle Angaben eintragen. Alternativ ist ein Link zur eigenen Website erlaubt, muss aber eindeutig als „Impressum“ gekennzeichnet sein.
    Wer nur eine E-Mail oder Postadresse im Info-Tab versteckt, riskiert Ärger.
  • Instagram: Keine separate Impressumsfunktion; man kann jedoch im Profil einen Link setzen, der direkt zum Impressum führt. Achtung: Ein „Linktree“ oder ähnliche Services sind erlaubt, sofern das Impressum mit höchstens zwei Klicks erreichbar ist. Man sollte also von Instagram-Bio → Linktree → Impressum navigieren können.
    Besser ist, direkt auf das Impressum zu verlinken, falls der Platz reicht.
  • YouTube: Auf der Kanal-Infoseite („About“/„Info“) kann man den Impressumstext einfügen oder verlinken.
    Viele Creator pinnen den Link zusätzlich in die Kanalbeschreibung.
    Entscheidend ist, dass er gut sichtbar benannt wird.
  • LinkedIn/Xing: Für Unternehmensseiten gibt es Felder, wo man Websites und Impressumslinks angeben kann.
    Für persönliche Profile, die geschäftlich genutzt werden (z.B. Influencer, Berater), kann man im „Info“-Bereich oder „Kontaktinformationen“ einen Impressumshinweis unterbringen.
  • Twitter (X): Platz ist hier stark limitiert. Man kann allerdings im Profiltext (Bio) auf das Impressum verlinken („Impressum: “).
    Ein gepinnter Tweet mit Impressumshinweis ist rechtlich riskanter, da Tweets leichter übersehen werden. Besser, es steht in der Profil-Beschreibung selbst.

7.3 Häufige Fehler bei Social-Media-Impressen

  • Fehlender Link oder unklare Bezeichnung:
    Wer einfach nur „Website: www.meine-seite.de“ nennt, hat kein korrektes Impressum.
    Es muss klar benannt werden, dass hinter diesem Link das Impressum liegt (z.B. „Zum Impressum“).
  • Defekter oder ungültiger Link:
    Wenn der Link ins Leere führt oder auf eine 404-Seite, kann man sich nicht auf das Argument „Link war vorhanden“ berufen.
    Das Impressum muss tatsächlich erreichbar sein.
  • Nur Verweis auf Hauptseite ohne namentliche Kennzeichnung:
    Manche sagen „Impressum siehe Hauptseite“ ohne Link. Das gilt als unzureichend, da ein Klick oder zwei Klicks erforderlich sind und die Kennzeichnung eindeutig sein muss.
  • Falsche Angaben (z.B. Scheindaten):
    Auch in Social Media darf man keine Pseudo-Adressen oder nur den Künstlernamen ohne Klarname nennen.
    Das stünde im Widerspruch zur geforderten Transparenz.

Zusammenfassend ist jedes Social-Media-Profil, das nicht rein privat oder als Hobby ohne jeglichen geschäftlichen Bezug genutzt wird, impressumspflichtig. Unternehmen müssen also sicherstellen, dass ihre „Brand Accounts“ oder „Fanpages“ den gleichen Standard erfüllen wie die Hauptwebsite.

Ansonsten drohen Abmahnungen und Bußgelder mit den bereits geschilderten Konsequenzen.

8. Typische Fehler und praktische Tipps

Nachdem wir uns intensiv mit den Pflichtangaben und Rechtsfolgen beschäftigt haben, wollen wir an dieser Stelle häufige Fehlerquellen zusammenfassen und praktische Tipps geben, wie Sie Ihr Impressum rechtskonform gestalten und pflegen können.

8.1 Häufige Fehlerquellen

  • Unvollständige Angaben: Es fehlt der Name des Geschäftsführers, die Rechtsform wurde nicht erwähnt, oder es wird nur eine E-Mail-Adresse statt zwei Kontaktmöglichkeiten genannt.
    Solche Lücken sind schnell abmahnfähig.
  • Falsche oder veraltete Daten: Die Adresse stimmt nicht mehr, der Geschäftsführer ist gewechselt, die Handelsregister-Nummer hat sich geändert oder ein Fehler schleicht sich ein (z.B. HRB 12345 statt tatsächlich 12346).
    Hier gilt: ständige Aktualität ist Pflicht.
  • Irreführende Platzhalter: Statt „keine USt-IdNr. vorhanden“ wird „USt-IdNr.: 000000000“ eingetragen.
    Gerichte sehen darin oft eine unzulässige Irreführung.
  • Verstecktes Impressum: Der Link ist irgendwo am Seitenende in winziger Schrift, oder das Impressum ist unter „About“ oder „Disclaimer“ versteckt.
    Die Rechtsprechung verlangt eine klare Kennzeichnung (z.B. „Impressum“) und max. zwei Klicks, damit man nicht lange suchen muss.
  • Künstlername statt Klarname: Wer gewerblich aktiv ist, darf sich nicht nur als „DJ SoundMaster“ ausweisen, sondern muss seinen bürgerlichen Namen angeben.
    Auch ein reiner Vorname ohne Nachnamen reicht nicht für ein rechtskonformes Impressum.
  • Inkonsistenz zwischen verschiedenen Kanälen:
    Auf der Website steht „Muster GmbH, Geschäftsführer Max Mustermann“, auf Facebook steht „Muster GmbH, GF Erika Beispiel“, und auf LinkedIn fehlt jede Angabe. Diese Widersprüche wirken unseriös und können zu Abmahnungen führen.

8.2 Praktische Tipps

  • Regelmäßige Überprüfung: Legen Sie einen „Impressums-Check“ in Ihren Kalender, z.B. alle 6 bis 12 Monate oder immer dann, wenn sich etwas Wesentliches ändert (z.B. Adresswechsel, neuer Geschäftsführer).
  • Verlinkung im Footer: Der Footer ist ein etablierter Ort für den Impressums-Link.
    Achten Sie darauf, dass der Link eindeutig beschriftet ist.
    Viele nutzen „Impressum“ oder „Impressum & Kontakt“.
    „Rechtliches“ ist auch möglich, kann aber weniger eindeutig sein.
  • Kombination mit Datenschutzerklärung: Oft verlinkt man im Footer sowohl das Impressum als auch die Datenschutzerklärung.
    Die beiden Texte sollten nicht in einem Dokument vermischt werden, um die Übersichtlichkeit und Erfüllung der DSGVO-Vorgaben zu gewährleisten.
  • Vollständige Angaben aller Beteiligten: Bei einer GbR alle Gesellschafter nennen, bei einer GmbH oder UG alle Geschäftsführer. Auch Doppelspitzen im Verein bzw. AG-Vorstände müssen korrekt aufgeführt werden.
  • Aktualität bei kapitalbezogenen Angaben: Wer sein Stamm- oder Grundkapital nennt, muss die Informationen pflegen, wenn sich das Kapital ändert (z.B. Aufstockung bei einer UG).
    Nichts ist ärgerlicher als eine Abmahnung wegen veralteter Zahlen.
  • Social Media nicht vergessen: Richten Sie auf jeder geschäftlich genutzten Plattform ein korrektes Impressum ein.
    Nutzen Sie (sofern vorhanden) die spezifischen Impressumsfelder oder verlinken Sie eindeutig auf Ihre Website-Impressumsseite.
  • Vorsicht bei Generatoreinsatz: Generatoren (wie von AdSimple) sind großartige Hilfsmittel, ersetzen aber nicht in jedem Fall juristische Beratung. Lesen Sie unbedingt das Ergebnis nochmals durch, ob alles zu Ihrer Situation passt und keine Platzhalter übrig geblieben sind.

9. Schritt-für-Schritt-Anleitung zum AdSimple Impressum Generator

Um Unternehmen und Selbständigen die Erstellung eines rechtssicheren Impressums zu erleichtern, bietet AdSimple ein kostenfreies Online-Tool an, den
AdSimple Impressum Generator.
Dieser führt Schritt für Schritt durch alle relevanten Angaben und erstellt daraus einen fertigen Impressumstext.
Hier eine detaillierte Anleitung, wie Sie vorgehen können:

9.1 Aufrufen des Generators

Besuchen Sie adsimple.de/impressum-generator.
Auf der dortigen Seite finden Sie Hinweise zum Ablauf.
Der Generator funktioniert browserbasiert, Sie müssen nichts installieren.
Achten Sie darauf, dass Sie eine stabile Internetverbindung haben und ein aktueller Browser verwendet wird.

9.2 Auswahl der Rechtsform

Im ersten Schritt fragt das Tool nach Ihrer Rechtsform.
Wählen Sie hier unbedingt den passenden Eintrag (z.B. „Einzelunternehmen“, „GbR“, „GmbH“, „UG“, „AG“, „Verein“, etc.).
Das ist wichtig, damit Ihnen nur die Felder angezeigt werden, die für Ihre Unternehmensform relevant sind.
Gerade bei Kapitalgesellschaften werden zusätzliche Informationen wie Registergericht und Geschäftsführer bzw. Vorstand nötig.

9.3 Eingabe der Firmendaten

  • Name / Unternehmensbezeichnung: Tragen Sie den vollständigen Namen ein, ggf. inkl. Rechtsformzusatz, z.B. „Muster GmbH“. Bei Einzelunternehmen: Vor- und Nachname.
  • Adresse: Eine ladungsfähige Anschrift mit Straße, Hausnummer, PLZ, Ort.
    Keine Postfächer oder unvollständige Angaben.
  • Vertretungsberechtigte: Geben Sie die Geschäftsführer, Vorstände oder Inhaber an, je nach Rechtsform.
    Bei mehreren Personen diese getrennt aufführen, z.B. „Max Mustermann, Erika Beispiel“.
  • Kontaktmöglichkeiten: Mindestens E-Mail und eine weitere Option (z.B. Telefon, Fax, Kontaktformular).
  • Registerinformationen: Falls vorhanden, z.B. „Amtsgericht Musterstadt, HRB 12345“.
  • USt-IdNr.: Falls vorhanden, z.B. DE123456789.
  • Berufsbezogene Angaben: Wenn Sie in einem reglementierten Beruf tätig sind,
    geben Sie Ihre Kammer, Berufsbezeichnung und relevante Gesetze an.

9.4 Ergänzende Optionen

AdSimple bietet oft zusätzliche Felder für branchenspezifische Informationen, z.B. ob Sie einen Online-Shop betreiben und die EU-Streitschlichtungsplattform verlinken möchten.
Nutzen Sie diese optionalen Felder, um Ihr Impressum weiter abzurunden.
Je mehr Details Sie eingeben, desto präziser wird der final generierte Text.

9.5 Generieren und Überprüfen

Klicken Sie anschließend auf „Impressum generieren“ (oder ähnlich bezeichnet).
Der Generator erstellt dann den fertigen HTML- oder Text-Code.
Kopieren Sie den Text und prüfen Sie ihn unbedingt auf inhaltliche Richtigkeit.
Haben Sie überall die korrekten Daten eingetragen?
Sind keine Platzhalter (z.B. „Musterstraße 123“) übrig geblieben?
Stimmen Rechtschreibung und Rechtsform exakt überein?

9.6 In die Website einbinden

Öffnen Sie nun Ihr Content-Management-System (WordPress, Joomla, Typo3, etc.) oder Ihren HTML-Editor.
Legen Sie dort eine neue Seite mit dem Titel „Impressum“ an.
Fügen Sie den zuvor kopierten Code ein.
Achten Sie darauf, dass Sie im WordPress-„Text“-Modus (nicht WYSIWYG) den HTML-Code einsetzen,
falls Sie das Rohformat übernommen haben.
Speichern Sie und platzieren Sie einen Link zu dieser Seite gut sichtbar im Footer oder Menü.
So ist das Impressum leichterkennbar und maximal zwei Klicks entfernt.

9.7 Social-Media-Profile anpassen

Wenn Sie Social-Media-Kanäle nutzen, sollten Sie nun in deren „Info“- oder „Impressum“-Bereich ebenfalls den erzeugten Text einfügen oder, falls zu lang,
zumindest einen eindeutig benannten Link auf Ihre neue Impressumsseite setzen.
Das sorgt für Rechtssicherheit und Konsistenz zwischen allen Kanälen.
Beispielsweise auf Facebook eine eigene Impressumssektion einrichten, auf Instagram den Link in der Profilbeschreibung hinzufügen („Impressum: …“).

9.8 Regelmäßig aktualisieren

Das Impressum ist kein statisches Dokument.
Sobald sich irgendetwas ändert – neues Büro, Geschäftsführerwechsel, andere Telefonnummer etc. –, müssen Sie die Angaben im Impressum unverzüglich anpassen.
Das bedeutet: Korrigieren Sie am besten sofort, nachdem die Änderung vollzogen ist. Abwarten kann im schlimmsten Fall eine Ordnungswidrigkeit oder Abmahnung nach sich ziehen.

Der AdSimple Impressum Generator ist also eine komfortable und sehr hilfreiche Möglichkeit, ein professionelles Impressum zu erstellen.
Dennoch gilt: „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“.
Übernehmen Sie nicht blind jeden Baustein, sondern prüfen Sie die generierten Angaben auf Vollständigkeit und Aktualität.
Im Zweifelsfall lohnt sich eine fachliche Rechtsberatung, vor allem in Spezialfällen (reglementierte Berufe, internationale Ausrichtung, mehrsprachige Websites etc.).

10. FAQ – Häufige Fragen zur Impressumpflicht

10.1 Gilt die Impressumspflicht auch für private Blogs?

Reine private Blogs oder Websites ohne Gewinnerzielungsabsicht können von der Impressumspflicht befreit sein, solange sie keinerlei Werbung, Affiliate-Links oder andere geschäftsmäßige Elemente enthalten.
Allerdings verschiebt sich die Grenze rasch, sobald regelmäßig kommerzielle Inhalte (Werbebanner, gesponserte Beiträge, Produktplatzierungen etc.) eingebunden werden.
Auch, wer ein Spendenkonto anpreist oder Verlinkungen setzt, die Einnahmen generieren, riskiert einen Geschäftsmäßigkeitsstatus.
Im Zweifel ist es immer sicherer, ein Impressum zu führen.

10.2 Muss ich als Kleinunternehmer ein Impressum haben?

Ja. Die Kleinunternehmerregelung befreit nur von der Umsatzsteuerpflicht nach § 19 UStG, nicht jedoch von der Impressumspflicht.
Wer am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, ist grundsätzlich geschäftsmäßig tätig und muss ein Impressum bereitstellen.
Dass man keine Umsatzsteuer ausweist, hat damit nichts zu tun.

10.3 Wie sieht es mit Foren, Vereinen oder Hobbygruppen aus?

Foren und Hobbygruppen ohne kommerzielle Zwecke können als private Plattformen gelten.
Sobald aber Werbung geschaltet wird oder der Betrieb in irgendeiner Form Einnahmen generiert (z.B. durch Sponsorings, Mitgliedsbeiträge, Spenden mit Gegenleistung), kann die Grenze zur Impressumspflicht überschritten sein.
Bei Vereinen, vor allem eingetragenen Vereinen (e.V.), herrscht grundsätzlich Impressumspflicht, sobald sie eine Website öffentlich betreiben und Informationen für Mitglieder und Dritte bereitstellen.
Selbst gemeinnützige Vereine sind hier nicht ausgenommen, denn sie nehmen am Rechtsverkehr teil (z.B. bei Spenden, Veranstaltungen, Mitgliedsgewinnung).

10.4 Was ist, wenn ich mehrere Websites habe?

Betreiben Sie mehrere getrennte Webprojekte, muss jedes für sich ein korrektes Impressum haben.
Zwar kann man auf das Impressum einer Hauptseite verlinken, jedoch nur, wenn die jeweilige Sub- oder Microsite eindeutig als Teil des Hauptangebots erkennbar ist und damit das Impressum eindeutig auf diesen Projektbetreiber passt.
Bei völlig getrennten Projekten (unterschiedliche Marken, Domains, Inhalte) sollten Sie jeweils ein eigenes Impressum hinterlegen.

10.5 Kann ich für Social Media einfach aufs Website-Impressum verlinken?

Ja, wenn der Link eindeutig als „Impressum“ gekennzeichnet und mit höchstens zwei Klicks erreichbar ist.
Beispiel: Instagram-Bio → Link → Impressumsseite.
Prüfen Sie jedoch regelmäßig, ob der Link funktioniert und ob das Impressum tatsächlich alle Pflichtangaben für Ihren Social-Media-Auftritt enthält.
Wer nur „Homepage: www.meine-firma.de“ schreibt, ohne Kennzeichnung als Impressum, verstößt gegen die Vorgaben.

10.6 Ist eine Telefonnummer wirklich optional?

Ja und nein. Der EuGH hat entschieden, dass eine Telefonnummer nicht zwingend vorgeschrieben ist, sofern eine andere direkte Kommunikationsmöglichkeit gegeben ist (Kontaktformular mit schneller Antwort etc.).
Allerdings ist die Angabe einer Telefonnummer der einfachste Weg, um dem Kriterium „unmittelbare Kommunikation“ gerecht zu werden.
Viele Gerichte bewerten ein reines Kontaktformular kritischer, wenn Reaktionszeiten zu lang sind.
Im Zweifel ist die Telefonnummer der sicherste Weg.

10.7 Kann ich im Impressum einfach auf das Handelsregister verlinken und sonst nichts?

Nein. Alle Pflichtinformationen müssen explizit im Impressum stehen.
Ein Link auf das Handelsregister ersetzt nicht die Angabe der Handelsregisternummer und des Registergerichts.
Der Gesetzgeber will, dass Nutzer die wichtigsten Daten direkt auf einen Blick sehen, ohne externe Datenbanken bemühen zu müssen.

10.8 Darf ich das Impressum in englischer Sprache führen?

Grds. nein, zumindest wenn Sie sich überwiegend an den deutschen Markt richten.
Die Gesetzestexte sind auf Deutsch verfasst und gehen von Deutsch als Amtssprache aus.
Viele Juristen raten, das Impressum in deutscher Sprache bereitzuhalten, um Abmahnungen vorzubeugen.
Eine zusätzliche englische Version kann hilfreich sein, für internationale Besucher; aber die deutsche Fassung sollte vorhanden sein, wenn man Nutzer in Deutschland anspricht.

10.9 Brauche ich eine Signatur in meinen E-Mails?

In geschäftlichen E-Mails gelten ähnliche Kennzeichnungspflichten wie auf Websites, vor allem bei Kapitalgesellschaften, die bestimmte Angaben (Firmenname, Rechtsform, Sitz, Registergericht, Geschäftsführer etc.) auf Geschäftsbriefen führen müssen.
Viele legen dafür eine E-Mail-Signatur an, in der zumindest die wesentlichen Daten stehen.
Das ist nicht identisch mit dem Impressum auf einer Website, aber aus praktischen Gründen empfehlenswert, um formalen Anforderungen an Geschäftsbriefe zu genügen.

10.10 Was tun, wenn ich abgemahnt werde?

Wer eine Abmahnung wegen Impressumsverstoß erhält, sollte sofort reagieren, idealerweise mit anwaltlicher Hilfe.
Zunächst Prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist.
Wenn ja, dann schnellstmöglich das Impressum nachbessern und ggf. eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben (nicht blind das Original des Abmahners unterschreiben!).
Eine sofortige Reaktion kann oft hohe Folgekosten verhindern.
Wenn die Abmahnung unberechtigt ist, sollte man sich gegen den Absender wehren.
Ein spezialisiertes Fachanwaltsteam kann beurteilen, ob die Abmahnung Substanz hat oder rechtmissbräuchlich ist.

11. Fazit

Die Impressumpflicht in Deutschland ist keine Nebensache.
Sie wurzelt in einer Vielzahl von Gesetzen, dient dem Schutz der Verbraucher und der Schaffung transparenter Wettbewerbsbedingungen im Internet. Von Privatblogs abgesehen, trifft sie nahezu alle gewerblichen Websites, Online-Shops, Bloggerinnen und Blogger, die Einnahmen erzielen, Vereine, Freiberufler und Unternehmen – unabhängig von der Größe oder Rechtsform.

Ein ordnungsgemäßes Impressum erfordert u.a. die Nennung des Anbieters, der ladungsfähigen Adresse, der vertretungsberechtigten Personen,
mindestens einer E-Mail-Adresse + weiteren Kontaktmöglichkeit, Register- und Aufsichtsangaben (falls vorhanden) und ggf. berufsbezogene Infos oder Angaben zum Stamm-/Grundkapital.
Wer Inhalte mit meinungsbildendem Charakter veröffentlicht, muss einen verantwortlichen Redakteur nach dem Medienstaatsvertrag benennen.

Die Sanktionen für Verstöße sind erheblich: Bußgelder bis 50.000 € und zivilrechtliche Abmahnungen kommen relativ häufig vor. Ebenso droht ein Imageschaden, wenn Kunden eine Seite ohne Impressum als unseriös einstufen.
Die Rechtsprechung ist eindeutig: Schon das Fehlen einer zweiten Kontaktmöglichkeit oder die Verwendung von Platzhaltern kann abmahnfähig sein.
Auch Social-Media-Kanäle müssen ein eigenes oder verlinktes Impressum haben, sobald sie geschäftlich genutzt werden.

Hilfsmittel wie der AdSimple Impressum Generator machen es heutzutage leicht, ein solches Impressum zu erstellen.
Wichtig ist, dass man alle Daten sorgfältig eingibt und das Ergebnis kritisch prüft.
Änderungen im Unternehmen (neue Anschrift, neuer Geschäftsführer etc.) müssen unverzüglich ins Impressum übernommen werden.
Wer das beherzigt, ist auf der sicheren Seite und vermeidet böse Überraschungen – denn der Aufwand einer einmaligen oder regelmäßigen Überprüfung ist um ein Vielfaches geringer als die Kosten und Mühen einer Abmahnung oder eines Gerichtsverfahrens.

Abschließend lässt sich sagen: Mit etwas Sorgfalt und den richtigen Werkzeugen (Impressum Generator, juristische Checklisten) lässt sich die Impressumspflicht sehr gut erfüllen.
Sie trägt zu Vertrauen, Rechtssicherheit und Wettbewerbsgleichheit im Netz bei und ist damit ein unverzichtbarer Bestandteil jeder professionellen Online-Präsenz.