Dass unsere Datenschutztexte urheberrechtlich geschützt sind, steht sowohl für uns als auch die Anwälte unserer Mitbewerber außer Frage. Trotzdem kommt es immer wieder einmal dazu, dass Rechtsverletzer bzw. deren Anwälte das Urheberrecht von Datenschutztexten ganz allgemein und unserer Datenschutztexte im speziellen in Frage stellen.

Neben den Urteilen unserer Klagen haben wir von einem freundlichen Kunden auch weitere Urteile deutscher Gerichte erhalten, die bejahen, dass auch bei Übernahme von Texten einer Datenschutzerklärung eine Urheberrechtsverletzung begangen wird. Wir möchten Auszüge dieser Urteile dem interessierten rechtskundigen Leser in anonymisierter Form zur Verfügung stellen.

Beschluss Landgericht München I

In diesem Fall ging es um eine deutsche Unternehmerin, die das ca. 30 pdf Seiten Datenschutztexte ohne entsprechende Quellenangabe und Verlinkung verwendete, ohne zuvor eine Lizenz erworben zu haben. Als wir ein Angebot für eine nachträgliche Lizenzierung unterbreiteten, reagierte diese zunächst nicht.
Erst nach einer zweiten E-Mail erhielten wir im Auftrag der Unternehmerin von Rechtsanwalt Björn Zschörnig einen Brief.
In diesem wurde u.a. behauptet, dass unsere Ausführungen “ins Leere gehen”, ein urheberrechtlicher Schutz nicht bestehe und wir nichts von seiner Mandantin verlangen könnten. Mit für uns bemerkenswerter Überheblichkeit wurde abschließend mitgeteilt, dass seine Mandantin einem Gerichtsverfahren “mit Gelassenheit” entgegen sieht.“

Wir haben daraufhin unseren Anwalt mit der Abmahnung beauftragt, jedoch gab es trotz Hinweis auf das Referenzurteil des LG München I aus dem Jahr 2022 und Verweis auf andere Gerichtsentscheidungen keine Reaktion. Daher reichten wir durch unseren Anwalt Klage beim Landgericht München I ein, um unsere Rechte zu wahren.

Die Gegenseite, welche dann durch Rechtsanwaltskanzlei Fuß & Jankord PartG, formulierte daraufhin eine Unterlassungserklärung kündigte an, im Rahmen des gerichtlichen Verfahren Stellung zu nehmen. Unser Anwalt hielt die abgegebene Unterlassungserklärung für nicht geeignet und ging auf die entsprechenden Punkte schriftlich ein.

Vor der ersten Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass unsere Ansprüche nach dem bisherigen Verfahrensstand gute Erfolgsaussichten haben und empfahl der Beklagten unter Kostengesichtspunkten nochmals zu überdenken, ob sie es wirklich auf eine mündliche Verhandlung und streitige Entscheidung ankommen lassen will.

Daraufhin erhielten wir von der Gegenseite einen Vergleichsvorschlag den wir aufgrund der geringen Höhe ablehnen mussten.

In weiterer Folge gab die Beklagte dann doch noch eine geeignete Unterlassungserklärung ab und bezahlte die geltend gemachten Forderungen (Schadensersatz und vorgerichtliche Anwaltskosten) vollständig. Allerdings wehrte sich die Gegenseite weiterhin dagegen, die Kosten des Verfahrens zu tragen, weshalb das Landgericht München I darüber doch noch streitig entscheiden musste. Im Rahmen dieser Entscheidung bestätigte das Gericht nicht nur die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Datenschutztextes, sondern ebenso unsere Aktivlegitimation, die Höhe des Schadensersatzanspruchs und auch die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Damit entstanden der Gegenseite Kosten, die unser ursprüngliches Angebot zum außergerichtlichen Vergleich um ein Vielfaches überstiegen.

Beschluss

  1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  2. Der Streitwert wird auf 6.299,00 € festgesetzt.

Auszug der Gründe

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigt-Beglaubigte Abschrifterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.
Danach waren der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre.

Bei dem streitgegenständlichen Text handelt es sich um ein Sprachwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Auch Gebrauchstexten kann Urheberrechtsschutz zukommen. Insoweit ist der im Urheberrecht geltende Grundsatz des Schutzes „der kleinen Münze“ zu beachten (vgl. Schricker/ Loewenheim/ Leistner, 6. Auflage, § 2 UrhG Rdn. 106). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass in der sprachlichen Formulierung und/ oder der gedanklichen Gesamtkonzeption nebst Auswahl und Aufbau eine Gestaltungshöhe zum Ausdruck kommt, die über rein routinemäßige, durch bloße Sachkenntnis geprägte Gestaltungen hinausgeht (vgl. LG München, GRUR 1991, 50, 51 – Geschäftsbedingungen; Schricker/ Loewenheim/ Leistner, 6. Auflage, § 2 UrhG Rdn. 109). Dies ist vorliegend der Fall. Der streitgegenständliche Text zeichnet sich durch einen individuellen Aufbau und Schreibstil aus. Die Klägerin hat zudem schlüssig zur Erstellung der Texte durch ihren Geschäftsführer […] und ihren Mitarbeiter […] sowie zur Übertragung der umfassenden ausschließlichen Nutzungsrechte auf die Klägerin vorgetragen, so dass die Aktivlegitimation zu bejahen ist.

Die Höhe der geltend gemachten Ansprüche ist nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf Schadensersatz richtet sich bei einem Vorgehen im Wege der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs.2 2 S. 3 UrhG danach, was der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Maßgebliche Bedeutung kommt hierbei einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (vgl. BGH GRUR 2020, 990 Rn. 15 – Nachlizenzierung; 42 O 2625/23 BGH GRUR 2019, 292 Rn. 18, 19 – Foto eines Sportwagens). Zu ihrer Lizenzierungspraxis hat die Klageseite substantiiert vorgetragen.

Auch die Berechnung der Anwaltsgebühren begegnet keinen Bedenken. Der Wert des Unterlassungsantrags bestimmt sich nach dem Interesse des Klägers an der Verhinderung weiterer Zuwiderhandlungen. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bewerten. Anhaltspunkte für die Beurteilung der mit dem Unterlassungsanspruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Rechtsinhabers sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts, als auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung (sog. Angriffsfaktor). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die streitgegenständliche Verletzungshandlung im Internet erfolgte und damit gegenüber einer Vielzahl potentieller Adressaten, scheint eine Wertfestsetzung in Höhe von 6.000,00 Euro angemessen.

Anerkenntnisurteil Landgericht München I

In diesem Fall ging es um ein deutsches Unternehmen, das unsere Texte ohne entsprechende Quellenangabe und Verlinkung verwendete, ohne zuvor eine Lizenz erworben zu haben. Als wir ein Angebot für eine nachträgliche Lizenzierung unterbreiteten, lehnte dieses ab. Der Geschäftsführer einer IT-Firma kontaktierte uns daraufhin, zeigte sich jedoch sehr unfreundlich und drohte mit rechtlichen Schritten, sollte der Kontakt weiter fortbestehen. Trotz unseres Hinweises blieben unsere Datenschutztexte online auf ihrer Website, woraufhin wir uns entschieden, rechtliche Schritte einzuleiten, um unsere Urheberrechte durchzusetzen.

Nach dem Erhalt unserer Abmahnung kontaktierte der Unternehmer unseren Anwalt, zeigte sich erneut unfreundlich und aggressiv und lehnte jede Kooperation ab. Als die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung des Schadensersatzes abgelaufen war, reichten wir durch unseren Anwalt Klage beim Landgericht München I ein, um die fortgesetzte Rechtsverletzung zu unterbinden und unsere Rechte zu wahren.

Die Gegenseite, vertreten durch die Anwaltskanzlei Schenk Datenschutz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, legte einen umfangreichen Schriftsatz vor, in dem unsere Urheberrechte bestritten und uns Rechtswidrigkeit unterstellt wurden. Unser Anwalt trat diesen Behauptungen entschieden entgegen, allerdings blieb eine angemessene Reaktion seitens der Gegenseite aus.

Vor der ersten Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass es unsere Ansprüche nach dem bisherigen Verfahrensstand als vollständig begründet erachtete und empfahl der Gegenseite, diese anzuerkennen.

Am 26.09.2023 akzeptierte der Beklagte alle geltend gemachten Ansprüche, und das abschließende Urteil des Landgericht München I vom September 2023 bestätigte unsere Rechtsauffassung. Abgesehen von zusätzlichem Aufwand und erheblichen Kosten brachte der Fall keine neuen Erkenntnisse.

Urteil im Detail:

  1. Der Beklagte wird angewiesen, bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft von bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, den nachstehend in Gelb hervorgehobenen Text einer Datenschutzerklärung ohne Einwilligung der Klägerin zu vervielfältigen und/oder auf einer Website im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
  2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz […] nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.04.2023 zu zahlen.
  3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten […] nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.04.2023 zu zahlen.
  4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Endurteil Amtsgericht München

Auch im folgenden Fall eines Unternehmens aus Deutschland, der unsere Texte ohne Quelle samt Verlinkung verwendet hatte, ohne zuvor eine Lizenz zu erwerben, wurde unser außergerichtliches Angebot einer Nachlizenzierung nicht angenommen. Stattdessen erhielten wir Post von der Rechtsanwaltskanzlei Heidicker die uns wieder einmal unsere Urheberrechte absprach und uns Rechtswidrigkeit unterstellte. AdSimple brachte danach Klage beim Amtsgericht ein, die jedoch unbeantwortet blieb.

Das Endurteil des Amtsgericht München vom April 2023 bestätigt unsere bisherige Rechtsmeinung und erzeugte nichts Neues außer Aufwand und Kosten.

Der Inhalt des Urteils:

  • Der Beklagte wird verurteilt und muss den gefordeten Schadenersatz nebst Zinsen bezahlen.
  • Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Endurteil Amtsgericht München

Auch im folgenden Fall einer Firma aus Deutschland, die unsere Texte ohne Quelle samt Verlinkung verwendet hatte ohne zuvor eine Lizenz zu erwerben wurde unser außergerichtliches Angebot einer Nachlizenzierung nicht angenommen. Stattdessen erhielten wir Post von der Rechtsanwaltskanzlei Heidicker die uns wieder einmal unsere Urheberrechte absprach und uns Rechtswidrigkeit unterstellte.

Das Endurteil des Amtsgericht München vom Februar 2023 bestätigt unsere bisherige Rechtsmeinung und erzeugte nichts Neues außer Aufwand und Kosten.

Der Inhalt des Urteils:

  • Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt und müssen den geforderten Schadenersatz bezahlen.
  • Die Beklagten müssen die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Anerkenntnisurteil Landgericht München I

Im Jänner 2023 erreichte uns folgendes Anerkenntnisurteil des Landgerichts München I überraschend, wo eine deutsche Firma, vertreten durch “Rechtsanwalt Advocato -Die Wirtschaftskanzlei-, Rechtsanwalt Alex Stillie” auf unser außergerichtliches Angebot nicht einging und auch unsere Abmahnung ignorierte.

Für die von uns eingebrachte Klage am Landgericht München I wurde Verteidigungsabsicht angezeigt nur um gleich danach all unsere Ansprüche anzuerkennen.

  1. Der Beklagte muss es unterlassen unsere Datenschutztexte ohne Einwilligung öffentlich zugänglich zu machen. D.h. entweder man belässt die Quelle samt Verlinkung im Text oder erwirbt eine Lizenz.
  2. Der Beklagte muss Schadenersatz in der vollen geforderten Höhe leisten.
  3. Der Beklagte muss vorgerichtliche Anwaltskosten leisten.
  4. Der Beklagte muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Kurz gesagt: Die Firma, die unsere urheberrechtlich geschützten Datenschutztexte ohne Lizenz genutzt hatte musste im Endeffekt sehr viel Geld bezahlen weil im Internet offenbar eine falsche Rechtsmeinung geteilt wird.

Anerkenntnisurteil Amtsgericht München

Im Jänner 2023 wurde ein Anerkenntnisurteil vom Amtsgericht München erlassen, nachdem der Beklagte – eine Firma aus Deutschland – alle geltend gemachten Ansprüche anerkannte.

Die Firma hatte unsere Datenschutztexte ohne Quelle samt Verlinkung auf Ihrer Website veröffentlicht und unser Angebot zur nachträglichen Lizenzierung abgelehnt. Auch Hinweise auf die Rechtslage wurden ignoriert. Wir ließen die Firma daraufhin abmahnen und forderten die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Die Firma, vertreten durch ADIUVO Rechtsanwälte, gab danach eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und kündigte an sich hinsichtlich der Zahlungsansprüche nochmals zu melden. Bis September 2022 meldete sich die Beklagtenpartei zu den Zahlungsansprüchen nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom  September 2022 nahmen wir die die Unterlassungserklärung an und setzten bezüglich der Zahlungsansprüche eine nochmalige Nachfrist.

Mit anwaltlichem Schreiben kündigte die Beklagtenpartei an einen Betrag auszugleichen, welcher den geltend gemachten Schadensersatzbetrag in voller Höhe beinhalte und Anwaltskosten. Bezüglich der Anwaltskosten vertrat die Beklagtenpartei die Auffassung, dass der Erstattungsanspruch auf einen Gegenstandswert gedeckelt sei, weil es sich bei dem Beklagten um einen Verbraucher handele. Dies traf jedoch nicht zu.
Die Zahlung des angekündigten Teilbetrags erfolgte danach. Mit anwaltlichem Schreiben wiesen wir die Firma darauf hin, dass die Einordnung des Beklagten als Verbraucher offensichtlich nicht gegeben ist, da er auf der gegenständlichen Website einen Webshop betreibt, über den er Produkte verkauft. Der Firma wurde nochmals eine letzte außergerichtliche Nachfrist zur Zahlung des offenen Differenzbetrags der Anwaltskosten gesetzt. Diese Nachfrist ließ die Firma ohne weitere Reaktion fruchtlos verstreichen. Daher wurde Klage erhoben und als diese vom Amtsgericht behandelt wurde, wurden von der beklagten Firma alle Ansprüche anerkannt.

Was für eine Verschwendung von Zeit und Geld.

Diese Firma muss jetzt die gesamten Kosten des Rechtsstreits übernehmen, d.h. das Gericht und die Aufwände von 2 Anwälten bezahlen sowie Schadenersatz leisten.

Versäumnisurteil Amtsgericht München

Nachfolgendes Versäumnisurteil vom Dezember 2022 wurde vom Amtsgericht München erlassen, nachdem eine deutsche Firma unsere Datenschutztexte ohne Quelle samt Verlinkung auf ihrer Website veröffentlicht hatte ohne vorher eine Lizenz erworben zu haben. Unser Angebot zum nachträglichen Kauf einer Lizenz wurde von der Firma mit einem Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei Heidicker beantwortet, welches unsere Rechte in Frage absprach und uns rechtswidriges Verhalten vorwarf. Jegliche Zahlung wurde abgelehnt,  um unsere Rechte zu wahren mussten wir klagen.

Uns ist klar, dass ein Versäumnisurteil keine so starke Wirkung wie ein ausverhandeltes Urteil hat, allerdings darf ein Gericht ein Urteil nur erlassen, wenn die Klage schlüssig ist. Dies ist dann der Fall, wenn der in der Klage als richtig unterstellte Tatsachenvortrag geeignet ist, den materiell-rechtlichen Anspruch zu begründen und diesen trägt. D.h. im Rahmen dieser Prüfung attestiert das Versäumnisurteil, dass das Gericht folgendes als schlüssig erachtet hat:

  • Der Datenschutztext ist urheberrechtlich schutzfähig
  • Die Firma AdSimple ist anspruchsberechtigt
  • Es liegt eine Verletzung der urheberrechtlichen Rechtspositionen der AdSimple vor, indem die Beklagtenseite den Datenschutztext ohne Einhaltung der Lizenzbedingungen nutzte
  • Den geltend gemachten Schadensersatzanspruchs in voller Höhe nebst Zinsen
  • Die Höhe der erstattungsfähigen Anwaltskosten von mehreren hundert Euros nebst Zinsen

Im Endeffekt muss diese Firma jetzt die gesamten Kosten des Rechtsstreits übernehmen, d.h. das Gericht und die Aufwände von 2 Anwälten bezahlen.

Endurteil Landgericht München I

Nachfolgendes Urteil erfolgte im September 2022 nach Klage der AdSimple GmbH am Landgericht München I. Die Klage erfolgte nachdem die Firma aus Deutschland unsere Texte ohne Quelle samt Verlinkung auf der Firmenwebsite veröffentlicht hatte, unser kulantes Angebot zum außergerichtlichen Vergleich ablehnte und unsere Rechtsansprüche zurückwies. Die Firma wollte keinerlei Zahlung leisten weil sie der Meinung war, dass es keine Vertragsverletzung gab, die Texte keinen Urheberschutz genießen und wir unrechtmäßig handeln.

Zwar hat die Beklagtenseite im Laufe des Prozesses eine Kehrwende vollzogen und dann doch eine Unterlassungserklärung abgegeben, aber einen Vergleich vor Gericht abgelehnt, da sie immer noch der Meinung war, dass der AdSimple GmbH keinerlei Zahlungsansprüche zustehen. Das hat sich als falsch erwiesen.

Im Endeffekt muss die Firma mehrere tausend Euros bezahlen, d.h. die gesamten Verfahrenskosten (bestehend aus eigenen Anwaltskosten, den Anwaltskosten der AdSimple GmbH sowie Gerichtskosten) und einen Schadenersatz für die unrechtmäßige Nutzung der Datenschutztexte.

Abgekürzt dargestellt waren die folgenden Entscheidungsgründe ausschlaggebend für den Erfolg der Klage:

  1. AdSimple ist aktivlegitimiert und hat somit das Recht, Ansprüche wegen rechtswidriger Nutzung der Datenschutztexte im eigenen Namen geltend zu machen. Die Autoren als Urheber haben AdSimple die entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt.
  2. Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen deutschen Text um ein schutzfähiges Werk im Sinne von § 2 UrhG.
  3. Indem der Beklagte den streitgegenständlichen deutschen Text auf seiner Homepage veröffentlichte und zugleich eine englische Übersetzung des Textes anfertigte und gleichermaßen veröffentlichte, hat er den streitgegenständlichen Text vervielfältigt, öffentlich zugänglich gemacht und bearbeitet im Sinne von §§ 16, 19a, 23 UrhG.
  4. Der Eingriff war rechtswidrig. Nach den dargestellten Maßstäben war der Beklagte nach der von ihm erworbenen Lizenz nicht berechtigt, die streitgegenständlichen Texte ohne Nennung des verlinkten Quellverweises online zu stellen.
  5. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz zu, der sich in der Höhe nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie bemisst.

Anerkenntnisurteil Landgericht München I

Nachfolgendes Anerkenntnisurteil erfolgte 2022 nach Klage der AdSimple GmbH am Landesgericht München I. Die Firma zu verklagen war aus unserer Sicht notwendig, da sowohl unsere E-Mails als auch eine darauffolgende Abmahnung unseres Anwalts ignoriert wurden. Die Firma nutzte unsere Datenschutztexte ohne eine Lizenz erworben zu haben oder Quelle samt Link zu verwenden. Die Kosten für die beklagte Firma beliefen sich letztendlich auf weit mehr als 2000€, zusätzlich zu dem Schadensersatzbetrag.

In dem Anerkenntnisurteil erlässt das Landgericht München I folgendes:

  • Die Beklagte wird verurteilt […] zu unterlassen, den in der Anlage K1 wiedergegebenen Text einer Datenschutzerklärung ohne Einwilligung der Klägerin im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
  • Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin Schadenersatz in der gefordeten Höhe zu zahlen;
  • Die Beklagte wird verurteilt der Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 713,76€ […] zu erstatten;
  • Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Anerkenntnisurteil Amtsgericht Stuttgart

Auch im folgenden Anerkenntnisurteil geht es um einen Rechtsstreit wegen urheberrechtlicher Unterlassung und Schadenersatz. Der Rechtsstreit fand statt, weil die Datenschutztexte im Internet veröffentlicht wurden, nachdem Quelle samt Verlinkung entfernt wurden. Die Kosten für die Beklagte beliefen sich letztendlich auf über 1500€.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, den Text der Datenschutzerklärung gemäß Anlage K1 im Internet zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, ohne dabei eine entsprechende Quellenangabe auf […] nebst einem Link auf die Seite […] vorzuhalten, wie aus Anlage K1 ersichtlich.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500€ nebst Zinsen […] zu bezahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Versäumnis-Urteil Amtsgericht Stuttgart

Auch im folgenden Versäumnis-Urteil geht es um einen Rechtsstreit wegen urheberrechtlicher Unterlassung und Schadenersatz. Der Rechtsstreit fand statt, weil die Datenschutztexte im Internet veröffentlicht wurden, nachdem Quelle samt Verlinkung entfernt wurden. Die Kosten für die Beklagte beliefen sich letztendlich auf über 1250€.

  • Der Beklagte wird verurteilt […] zu unterlassen, den Text der Datenschutzerklärung gemäß Anlage K im Internet zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, ohne dabei eine entsprechende Quellenangabe auf […] nebst einem Link auf die Seite […] vorzuhalten,
  • Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadenersatz nebst Zinsen […] zu bezahlen.
  • Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Kostenfestsetzungsbeschluss Amtsgericht Esslingen

Nachfolgender Kostenfestsetzungsbeschluss bezieht sich auf obigen Fall.

  • Es fielen dadurch für den Beklagten zusätzlich zum Schadenersatz Kosten von 1031€ an., wovon 381€ auf die Gerichtskosten entfielen und 650€ auf Anwaltskosten.

Versäumnisurteil Amtsgericht Esslingen

Nachfolgendes Versäumnisurteil wegen urheberrechtlicher Unterlassung und Schadenersatz wurde nach einem Rechtsstreit zwischen einem Anbieter kostenloser Datenschutztexte beschlossen, weil die Datenschutztexte im Internet veröffentlicht wurden, nachdem Quelle samt Verlinkung entfernt wurden. Die Kosten für die Beklagte beliefen sich letztendlich auf über 1000€.

Darin hat das AG Esslingen unter anderem Folgendes für Recht erkannt:

  • Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem Vorstand, zu unterlassen, den Text der Datenschutzerklärung gemäß Anlage K1 im Internet zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, ohne dabei eine entsprechende Quellenangabe […] nebst einem Link auf die Seite […] vorzuhalten, wie aus Anlage K1 ersichtlich.
  • Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Schadenersatz nebst Zinsen […] zu bezahlen.
  • Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.